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(gilt für Wasser- und ARA-Gebühren)
Gemäss Art. 76 der Statuten werden Gebühren grundsätzlich demjenigen verrechnet, welcher am Stichtag der ordentlichen Rechnung (31. März) Eigentümer oder Baurechtsinhaber ist. Bei Handänderungen oder Mieterwechsel hat zwischen dem bisherigen Rechnungsempfänger und dem neuen Rechnungsempfänger die Abrechnung direkt zu erfolgen. Eine Berechnungshilfe (Excel) können Sie herunterladen:
Die Wassergenossenschaft bietet gegen eine Unkostenbeteiligung eine Zwischenabrechnung für die Wasser- und ARA-Gebühren an. Diese wird an den bisherigen Rechnungsempfänger verrechnet:
Bitte ausfüllen sofern die Zwischenabrechnung und/oder Wasserablesung durch die Wassergenossenschaft Rotkreuz und Umgebung erfolgen soll: